Schuldnerberatung in Frankfurt (Oder)
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FAQ Schulden bei Ämtern

Ich bin arbeitslos und bekomme ALG II. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) schickt mir ständig Mahnungen wegen der Gebühren, was soll ich tun?

Zunächst einmal müssen Sie wissen, dass Sie sich als Empfänger von ALG II von der Gebührenpflicht befreien lassen können. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, den Sie bei der GEZ stellen müssen. Die Befreiung ist nur befristet und muss immer wieder neu gestellt werden. Sie wirkt allerdings nur für die Zukunft, nicht auf in der Vergangenheit aufgelaufene Rückstände. Was diese betrifft, kann zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Stundung unter Hinweis auf die bestehende Zahlungsunfähigkeit oder aber eine Ratenvereinbarung erfolgen.

Unsere Schuldnerberatung Frankfurt (Oder) kann Sie zu weiteren Einzelheiten beraten.


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Ich bin selbstständiger Handelsvertreter gewesen. Nun beziehe ich ALG II. Da ich in meiner Zeit als Selbstständiger keine Steuererklärungen gemacht habe, hat man mich geschätzt. Nun verlangt man 2500 EUR von mir. Was soll ich tun, zahlen kann ich nicht.

Das Finanzamt schätzt, um Druck auf den Steuerpflichtigen auszuüben. Man will quasi eine Erklärung erzwingen und setzt die Schätzung bewusst sehr hoch an. Die Schätzung kann aus der Welt geschafft werden, indem Sie selbst versuchen, eine Erklärung abzugeben. Die Schätzung wird dann zurückgezogen und die Veranschlagung fällt mit hoher Wahrscheinlichkeit geringer aus. Hilfe erhalten Sie für Ihre Erklärung vom zuständigen Finanzamt.

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Ich bin arbeitssuchend und erhalte für mich und meine zwei minderjährigen Kinder ALG II. Wir bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Da ich vergessen hatte, eine Nebentätigkeit anzugeben, kamen Rückzahlungsbescheide - auch an meine Kinder. Kann das sein?

Nein, das darf nicht sein. Die Bescheide an minderjährige Personen müssen an die Eltern, als gesetzliche Vertreter, adressiert sein. Gegen den Bescheid sollten die Eltern fristgemäß Widerspruch einlegen. Es verhält sich so, dass ein Verschulden der Eltern den minderjährigen Kindern in der Regel nicht zugerechnet werden kann. Mit dem Widerspruch muss die Behörde ihre Entscheidung prüfen. Sollte sie auf ihrer Ansicht beharren, bleibt nur noch der Weg zum Sozialgericht.

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