Schuldnerberatung in Frankfurt (Oder)
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FAQ Kontopfändung und P Konto

P-Konto - was ist das?

Ab 01.07.2010 gibt es eine neue Form des Girokontos, das Pfändungsschutzkonto oder abgekürzt P-Konto. Das P-Konto ermöglicht in vielen Fällen eine Verbesserung und Vereinfachung des Pfändungsschutzes im Vergleich zu einem gewöhnlichen Girokonto.

Unsere Schuldnerberatung Frankfurt (Oder) kann Sie zu weiteren Einzelheiten beraten.


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Wo bekomme ich ein P-Konto?

Ab 01.07.2010 können Sie bei jeder Bank, bei der Sie auch ein gewöhnliches Girokonto bekommen können, ein P-Konto erhalten.

Beantragen Sie bei der Bank - am besten schriftlich - die Einrichtung eines P-Kontos, wenn Sie noch gar kein Konto haben ("Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis entsprechend der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses. Das Konto soll als Pfändungsschutzkonto geführt werden.").

Wenn Sie bereits über ein Konto verfügen, beantragen Sie bitte die Umwandlung des vorhandenen Kontos in ein P-Konto ("Sehr geeehrte Damen und Herren, ich beantrage die Umwandlung meines Girokontos, Kontonummer 00000000000 in ein Pfändungsschutzkonto."). Die Bank muss das Konto binnen 4 Geschäftstagen (Wochenende und Feiertage zählen nicht mit) in ein P-Konto umwandeln.

Wichtig: Der Antrag kann nur vom (zukünftigen) Kontoinhaber persönlich gestellt werden. Es ist also nicht möglich, dass z. B. der Ehegatte mit Hilfe einer Vollmacht die Umwandlung/Eröffnung beantragt. Eine Ausnahme besteht bei Minderjährigen und anderen beschränkt Geschäftsfähigen. Hier muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) gestellt werden.

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Ich habe noch kein Konto. Habe ich einen Anspruch gegen die Bank auf Eröffnung eines P-Kontos?

Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos gibt es leider nicht. Negative SCHUFA-Einträge allein sind aber kein hinreichender Grund für die Bank, die Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis zu verweigern. Bitte lesen Sie hierzu die Ausführungen zum Guthabenkonto in den häufig gestellten Fragen. Diese Ausführungen gelten auch bei der Eröffnung eines Kontos als P-Konto.

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Ich habe bereits ein Girokonto bei einer Bank. Kann ich die Umwandlung in ein P-Konto verlangen?

Wenn Sie bereits ein Konto haben, dann muss die Bank auf Antrag das Konto in ein P-Konto umwandeln. Dafür hat die Bank maximal 4 Tage Zeit.

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Was kostet das P-Konto?

Das P-Konto - so die Erwartung des Gesetzgebers - soll nicht mehr kosten als ein gewöhnliches Konto. Die Banken werden eher weniger Aufwand mit dem P-Konto haben als mit gewöhnlichen Konten. Dennoch haben die Banken vielerorts bereits erhöhte Gebühren für P-Konten angekündigt. Sollte Ihre Bank für die Einrichtung oder Führung eines P-Kontos überzogene Gebühren verlangen, wenden Sie sich bitte an eine Schuldnerberatungsstelle.

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Kann ich mehrere P-Konten haben?

Nein. Jede Person darf immer nur ein einziges P-Konto führen.

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Können mehrere Personen (z. B. Ehegatten) gemeinsam ein P-Konto haben?

Nein. Das P-Konto wird es nur als Einzelkonto geben. Ein vorhandenes Ehegattenkonto muss dann in zwei einzelne P-Konten umgewandelt werden.

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Mein Konto ist überzogen. Kann ich es trotzdem umwandeln lassen?

Ja. Die Bank wird das P-Konto aber nur als Guthabenkonto führen. Der Betrag, um den das Konto im Rahmen eines Dispokredites überzogen ist, wird dann in einen Ratenkredit umgewandelt werden, den Sie dann in monatlichen Raten an die Bank zurückzahlen.

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Gibt es beim P-Konto keine Pfändung mehr?

Doch. Auch das P-Konto kann eine Kontopfändung nicht verhindern. Aber die Folgen der Pfändung sind in vielen Fällen beim P-Konto weniger unangenehm als bei einem gewöhnlichen Konto.

Es gibt beim P-Konto einen automatischen Schutz bis zu einem Betrag von 985,15 EUR monatlich, ohne dass Sie dazu die Hilfe eines Gerichts in Anspruch nehmen müssen.

Sie können beim P-Konto trotz bestehender Pfändung weiterhin Überweisungen durchführen, Daueraufträge (z. B. Miete, Strom ...) und Lastschriften (z. B. monatliche Rechnung Handy-Vertrag) können weiter vorgenommen werden.

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Komme ich immer an mein Geld?

Über den Betrag von 985,15 EUR können Sie immer - auch bei einer Pfändung - verfügen. Wenn Sie über ein höheres Einkommen verfügen und Unterhaltsverpflichtungen haben oder Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft finanziell unterstützen müssen, können Sie unter Umständen einen höheren Betrag pfändungsfrei stellen lassen. Hierzu brauchen Sie einen Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts (bitte sehen Sie hierzu die häufig gestellten Fragen zur Kontopfändung unter "Wie kann ich mein pfändungsfreies Arbeitseinkommen sichern?").

Oder Sie legen der Bank eine Bescheinigung über das pfändungsfreie Einkommen vor. Diese Bescheinigung erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber, dem Sozialleistungsträger (z. B. ARGE/Jobcenter, Sozialamt), der Familienkasse oder bei unserer Schuldnerberatungsstelle Frankfurt (Oder).

Bitte beachten Sie, dass die meisten Schuldnerberatungsstellen die Bescheinigung nur dann ausstellen werden, wenn Sie bereits vorher dort allgemein in der Schuldnerberatung beraten worden sind.

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Ich möchte gerne auf dem P-Konto etwas Geld ansparen. Sind meine Ersparnisse sicher?

Sie können auf dem P-Konto Ersparnisse bis zu 985,15 EUR bilden. Diese Beträge sind dann vor Pfändung geschützt.

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Ändert sich meine Kontonummer?

Nein. Die bisherige Nummer bleibt erhalten.

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Kann ich das P-Konto überziehen?

Nein. Das P-Konto wird es nur als Guthabenkonto geben.

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Bekomme ich eine EC-Karte?

Wahrscheinlich nicht. Die EC-Karte ist in der Regel an die Möglichkeit einer Kontoüberziehung (Dispositionskredit) gebunden. Beim P-Konto gibt es aber keine Überziehungsmöglichkeit.

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Wo bekomme ich ausführliche Informationen zum P-Konto?

Im Internet unter:

Symbol für externen Linkhttp://www.agsbv.de/index.php/nachricht/37-materialien-zum-p-konto

Symbol für externen Linkhttp://www.bmj.de/DE/Recht/Rechtspflege/ZwangsvollstreckungZwangsversteigerung/PKonto/_doc/P_Konto.html


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